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   VG Arnsberg, 17.07.2012 - 11 L 431/12   

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VG Arnsberg, 17.07.2012 - 11 L 431/12 (https://dejure.org/2012,21256)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 17.07.2012 - 11 L 431/12 (https://dejure.org/2012,21256)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 17. Juli 2012 - 11 L 431/12 (https://dejure.org/2012,21256)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus VG Arnsberg, 17.07.2012 - 11 L 431/12
    Wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 17.7.2003, BVerfGE 108, 186 = NVwZ 2003, 1241, m.w.N.) zu den vergleichbaren Regelungen u.a. in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz dargelegt hat, ist die Altenpflegeumlage nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt keine Steuer; anders als Abgaben, die unter den herkömmlichen Steuerbegriff fallen, dienen die Altenpflegeumlagen nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines Gemeinwesens.
  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 C 30.90

    Kommunalabgaben: Sanierungsausgleichsbetrag als sonstige öffentliche Abgabe

    Auszug aus VG Arnsberg, 17.07.2012 - 11 L 431/12
    "Unter den Begriff der öffentlichen Abgaben im Sinne dieser Vorschrift werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen eingeordnet, die von allen erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 - 4 C 30.90 -, NVwZ 1993, 1112).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2006 - 2 S 946/06

    Altenpflege; Ausgleichsbetrag; öffentliche Abgabe

    Auszug aus VG Arnsberg, 17.07.2012 - 11 L 431/12
    Der Verwaltungsgerichthof (VGH) Baden-Württemberg hat sich in seinem Beschluss vom 31.05.2006 - 2 S 946/06 -, NVwZ-RR 2006, 816 und JURIS, mit der Frage, ob ein Ausgleichsbetrag der Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterfällt, auseinandergesetzt und diese Frage verneint.
  • VG Hamburg, 01.09.2014 - 7 E 3356/14

    Ermittlung der Umlagen nach der Hamburgischen Verordnung über die Einführung

    So liegt es hier nicht, da das Ausgleichsverfahren nach § 1 HmbAltPflUmlVO der Beseitigung des Mangels an Ausbildungsplätzen in der Altenpflege durch Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung durch die Betriebe (Einrichtungen) dient, die Altenpflege betreiben (vgl. für entsprechendes Landesrecht VGH Mannheim, Beschl. v. 31.5.2006, NVwZ-RR 2006 S. 816; Beschl. v. 31.5.2006 - 2 S 946/06 - Juris Rz. 9 ff.; VG Arnsberg, Beschl. v. 17.7.2012 - 11 L 431/12 - Juris Rz. 5 ff.).

    Zwar mögen grundsätzlich die Verwaltungskosten zu den öffentlichen Kosten im Sinne dieser Vorschrift zu zählen sein (so VG Arnsberg, Beschl. v. 17.7.2012, aaO.).

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